AGB zu Gutachtenauftrag für ein Kfz-Schadensgutachten



Zwischen den Parteien werden die folgenden AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) im Rahmen der Erstellung eines Schadensgutachtens vereinbart:

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Der Auftraggeber beauftragt die DGD Deutscher Gutachter Dienst GmbH, Kerkrader Straße 9, 35394 Gießen (im Folgenden als „Sachverständiger“ bezeichnet) mit der Erstellung eines technischen Schadensgutachtens über das im Antragsformular näher bezeichnete Fahrzeug.
(2) Das Gutachten dient der Feststellung und Dokumentation der an dem Fahrzeug infolge des im Antragsformular näher bezeichneten Verkehrsunfalls entstandenen Schäden sowie des hieraus resultierenden Reparaturaufwands und – soweit erforderlich – weiterer schadensrechtlich relevanter Positionen (z.B. Wiederbeschaffungswert, Restwert, merkantile Wertminderung, Reparaturdauer, Nutzungsausfallgruppen).
(3) Das Gutachten ist in der Regel zur Vorlage bei dem bzw. den Haftpflichtversicherer(n) des Unfallgegners, Gerichten, Rechtsanwälten und ggf. sonstigen an der Schadensregulierung beteiligten Stellen bestimmt. Ein bestimmter Erfolg im Sinne eines bestimmten Regulierungsergebnisses, insbesondere vollständige Erstattung der Gutachterkosten durch die Haftpflichtversicherung, wird nicht geschuldet.

§ 2 Pflichten des Sachverständigen

(1) Der Sachverständige verpflichtet sich, ein unabhängiges, unparteiisches und nach den anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen fachlichen Standards erstelltes Gutachten zu fertigen.
(2) Der Sachverständige wird insbesondere:
(3) Der Sachverständige ist berechtigt, für die Gutachtenerstellung notwendige Auskünfte bei Behörden, Werkstätten, Händlern, Datenbanken oder Versicherern einzuholen und hierzu fahrzeug- und schadensbezogene Daten zu verwenden, soweit dies zur Auftragsdurchführung erforderlich ist.
(4) Der Sachverständige ist nicht verpflichtet, die Regulierung des Schadens gegenüber dem Haftpflichtversicherer oder anderen Dritten zu übernehmen. Soweit er – auf gesonderte Weisung des Auftraggebers – Abrechnungsschreiben oder Mahnungen an den Haftpflichtversicherer versendet, erfolgt dies lediglich als Nebenleistung zum Gutachtensauftrag. Eine umfassende rechtliche Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen findet nicht statt und bleibt der Tätigkeit eines Rechtsanwalts vorbehalten.

§ 3 Fremdleistungen

(1) Der Sachverständige ist berechtigt, zur Durchführung des Gutachtenauftrags nach pflichtgemäßem Ermessen geeignete Dritte mit der Erbringung von Teil- oder Nebenleistungen zu beauftragen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erstellung des Gutachtens erforderlich oder zweckmäßig ist.
(2) Aufwendungen für solche Fremdleistungen (z.B. Kosten für externe Achsvermessungen, Nutzung von Hebebühnen, Teilzerlegung, Verbringungskosten, Kosten für Herstelleranfragen, Auskünfte aus technischen Datenbanken, Restwertbörsen, spezielle Messungen oder Zusatzgutachten) gelten als erforderliche Auslagen im Sinne von § 5 Abs. 3 lit. f dieses Vertrages und werden dem Auftraggeber nach tatsächlichem Anfall in Rechnung gestellt.
(3) Für etwaige Pflichtverletzungen der Dritten selbst haftet der Sachverständige nur nach Maßgabe der Haftungsregelungen in § 7 dieses Vertrages, insbesondere beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Sachverständigen bei Auswahl oder Überwachung dieser Dritten.

§ 4 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat dem Sachverständigen alle für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen und ihm bekannten Informationen vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen, insbesondere: (2) Der Auftraggeber hat dem Sachverständigen das Fahrzeug zur Besichtigung zugängliche zu machen und dafür Sorge zu tragen, dass eine Besichtigung nach vorheriger Terminabstimmung möglich ist (z.B. in der Werkstatt, auf einem Hof o.Ä.).
(3) Der Auftraggeber versichert, zur Erteilung des Gutachtenauftrags berechtigt zu sein, insbesondere als Eigentümer, Leasingnehmer mit entsprechender Berechtigung oder sonstiger verfügungsbefugter Berechtigter.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Sachverständigen über sämtliche ihm bekannt werdenden Umstände zu informieren, die für die Begutachtung bedeutsam sein können, insbesondere über abweichende Feststellungen anderer Gutachter, Stellungnahmen von Versicherern oder über Streitigkeiten über die Haftungsquote.

§ 5 Vergütung

(1) Die Parteien vereinbaren für die Erstellung des Schadensgutachtens eine Vergütung, die sich nach der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen, allgemein anerkannten Honorarbefragung des BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.) richtet. Die folgende Honorartabelle des Sachverständigen hat der Auftraggeber im Rahmen des Beauftragungsprozesses zur Kenntnis genommen: (2) Das Grundhonorar bemisst sich nach der vom Sachverständigen ermittelten, voraussichtlichen Bruttoreparaturkostenhöhe bzw. – im Totalschadensfall – nach dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs.
(3) Zusätzlich zum Grundhonorar werden die folgenden Nebenkosten abgerechnet, die sich ebenfalls im Rahmen der jeweiligen BVSK-Honorarbefragung bewegen:
Darüber hinaus fallen, soweit erforderlich, Nebenkosten für folgende zusätzliche Leistungen an: (4) Alle Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
(5) Der Sachverständige ist berechtigt, dem Auftraggeber nach Fertigstellung des Gutachtens eine Rechnung zu stellen. Die Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
(6) Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass

§ 6 Zahlungsabwicklung und Übersendung des Gutachtens

(1) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Sachverständige das Gutachten samt Rechnung – auch im Original – unmittelbar an den gegnerischen Haftpflichtversicherer oder andere in Betracht kommende Anspruchsgegner übersendet, soweit dies im Falle der Sicherungsabtretung der Geltendmachung der abgetretenen Forderung dient. Der Auftraggeber erhält mindestens eine Ausfertigung des Gutachtens, schriftlich oder elektronisch.
(2) Zahlungen der Anspruchsgegner auf die Gutachterkosten sind mit schuldbefreiender Wirkung an den Sachverständigen zu leisten, solange die Sicherungsabtretung besteht. Über eingehende Zahlungen wird der Sachverständige den Auftraggeber auf Wunsch informieren.
(3) Soweit der Haftpflichtversicherer die Sachverständigenkosten an den Auftraggeber zahlt, ist dieser verpflichtet, die entsprechenden Beträge unverzüglich an den Sachverständigen weiterzuleiten, soweit die Vergütung noch nicht vollständig beglichen ist.

§ 7 Haftung des Sachverständigen

(1) Der Sachverständige haftet dem Auftraggeber für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Sachverständigen, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Sachverständige nur
(Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Sachverständigen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Vertragstypisch ist der Schaden, der typischerweise im Rahmen eines Kfz- Gutachtenauftrags entstehen kann und dessen Eintritt der Sachverständige bei Vertragsschluss unter Berücksichtigung der Umstände vorhersehen konnte.
(4) Eine weitergehende Haftung des Sachverständigen für einfache Fahrlässigkeit, insbesondere für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden, ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(5) Soweit die Haftung des Sachverständigen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(6) Haftungsbegrenzungen nach den vorstehenden Absätzen gelten nicht, soweit der Sachverständige einen Mangel des Gutachtens arglistig verschwiegen oder eine Garantie für bestimmte Eigenschaften übernommen hat.

§ 8 Urheberrechte und Nutzungsumfang

(1) Das Gutachten einschließlich aller Anlagen (insbesondere Lichtbilder, Berechnungen, Diagramme, Tabellen) ist urheberrechtlich geschützt. Sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte verbleiben beim Sachverständigen.
(2) Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, das Gutachten zu eigenen Zwecken im Zusammenhang mit der Geltendmachung der ihm aus dem Unfall zustehenden Ansprüche (insbesondere gegenüber Versicherern, Gerichten, Rechtsanwälten, Mietwagenunternehmen, Werkstätten) zu verwenden und in diesem Rahmen zu vervielfältigen und weiterzugeben.
(3) Eine darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Veröffentlichung zu Werbezwecken oder in Medien, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Sachverständigen.

§ 9 Vertraulichkeit

Der Sachverständige behandelt alle ihm im Rahmen des Auftrags bekannt gewordenen Informationen vertraulich. Er ist berechtigt, diese Informationen an Dritte weiterzugeben, soweit dies zur Erstellung des Gutachtens oder zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlich ist (z.B. Versicherer, Rechtsanwälte, Gerichte, Werkstätten).

§ 10 Laufzeit, Kündigung

(1) Der Vertrag kommt mit Unterzeichnung durch beide Parteien zustande und endet mit vollständiger Erfüllung der gegenseitigen Pflichten, insbesondere mit Fertigstellung und Übergabe des Gutachtens sowie vollständiger Begleichung der Vergütung.
(2) Eine ordentliche Kündigung nach Auftragserteilung ist ausgeschlossen, soweit der Sachverständige die Gutachtenerstellung bereits begonnen hat. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Kündigt der Auftraggeber aus einem von ihm zu vertretenden wichtigen Grund, ist der Sachverständige berechtigt, die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen nach Zeit- und Aufwand, mindestens jedoch die bis dahin angefallenen Nebenkosten sowie ein angemessener Anteil des Grundhonorars, abzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Sachverständigen kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Bestimmung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Sachverständigen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.