AGB für Kooperationspartner

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsparteien, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln das Vertragsverhältnis zwischen der DGD Deutscher Gutachter Dienst GmbH („DGD“) und dem jeweiligen Kooperationspartner („Kooperationspartner“) für die Durchführung von Schadensaufnahmen und ggf. Fahrzeugbewertungen im Auftrag von DGD.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kooperationspartners werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, DGD stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(3) „Auftrag“ im Sinne dieser AGB ist die von DGD an den Kooperationspartner übermittelte Beauftragung zur Durchführung einer konkreten Schadensaufnahme oder sonstigen Datenerhebung (z. B. Fahrzeugbewertung). „DGD Direkt App“ ist die von DGD bereitgestellte Anwendung zur Auftragskoordination und zur Erfassung bzw. Übermittlung von Daten.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) DGD betreibt ein digitales Plattformmodell zur Kfz-Schadensbegutachtung und ggf. Fahrzeugbewertung. Der Kooperationspartner unterstützt DGD, indem er im Auftrag von DGD Schadensaufnahmen bzw. Datenerhebungen vor Ort oder am Fahrzeug durchführt und die Ergebnisse über die DGD Direkt App an DGD übermittelt.
(2) Der Kooperationspartner schuldet die ordnungsgemäße Durchführung der beauftragten Aufnahme bzw. Datenerhebung nach Maßgabe dieser AGB. Ein bestimmter Regulierungserfolg gegenüber Versicherungen wird nicht geschuldet.

§ 3 Registrierung, Teilnahmevoraussetzungen, Mitteilungspflichten

(1) Voraussetzung für die Zusammenarbeit ist eine Registrierung bzw. Anbindung des Kooperationspartners sowie die Bereitstellung der von DGD angeforderten Angaben und Nachweise, insbesondere zu Unternehmensdaten, Vertretungsberechtigten, Bankverbindung und umsatzsteuerlichem Status.
(2) Der Kooperationspartner sichert zu, über die zur Leistungserbringung erforderliche fachliche Qualifikation, Zulassungen und Ressourcen zu verfügen. Er informiert DGD unverzüglich in Textform über Änderungen wesentlicher Angaben (z. B. Rechtsform, Anschrift, Vertretung, Bankverbindung, umsatzsteuerlicher Status).
(3) Der Kooperationspartner stellt sicher, dass Schadensaufnahmen ausschließlich durch fachkundige Personen durchgeführt werden, um eine gleichbleibende Qualität der von DGD zu erstellenden Gutachten zu gewährleisten. Fachkundig ist eine Person jedenfalls, wenn sie über eine abgeschlossene, zertifizierte Berufsausbildung im Kfz-Handwerk verfügt und nachweislich mindestens fünf Jahre Erfahrung in der Schadensbegutachtung hat. Mit Annahme dieser AGB bestätigt der Kooperationspartner, dass er und die von ihm zur Leistungserbringung eingesetzten Personen über diese Fachkunde verfügen. DGD ist berechtigt, geeignete Nachweise anzufordern.
(4) Der Kooperationspartner verpflichtet sich, nur solche Schäden eigenständig aufzunehmen, die er fachlich beurteilen kann. Kann der Kooperationspartner einen Schaden nicht ausreichend beurteilen, hat er über die DGD Direkt App eine Anfrage zur Unterstützung zu stellen; DGD kann hierfür einen autorisierten Experten hinzuziehen. Ist es dem Kooperationspartner auch mit Unterstützung nicht möglich, den Schaden angemessen zu beurteilen, hat er den Auftrag abzulehnen.
(5) Der Kooperationspartner darf nur solche Schäden aufnehmen, die er unabhängig bewerten kann. Besteht ein Interessenkonflikt, hat der Kooperationspartner den Auftrag abzulehnen und DGD unverzüglich in Textform zu informieren. Ein Interessenkonflikt liegt insbesondere vor, wenn der Kooperationspartner oder nahe Angehörige wirtschaftliche Interessen am Ausgang der Begutachtung haben.
(6) DGD kann den Nachweis einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung verlangen. Kommt der Kooperationspartner einem berechtigten Nachweisverlangen nicht innerhalb angemessener Frist nach, kann DGD Aufträge bis zur Nachholung zurückhalten.

§ 4 Beauftragung, Annahme, Durchführung, Erfüllungsgehilfen

(1) DGD übermittelt Aufträge über die DGD Direkt App, per E-Mail oder in sonstiger vereinbarter Weise. Der Kooperationspartner kann Aufträge annehmen oder ablehnen; ein Anspruch auf Erteilung von Aufträgen oder ein Mindestauftragsvolumen besteht nicht.
(2) Sofern im Auftrag Fristen oder Termine genannt sind, hat der Kooperationspartner diese einzuhalten. Kann ein Termin nicht eingehalten werden, informiert der Kooperationspartner DGD unverzüglich, damit eine Abstimmung bzw. Neuplanung erfolgen kann.
(3) Der Kooperationspartner darf zur Erfüllung eigener Pflichten eigene Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen einsetzen. Der Kooperationspartner bleibt für deren Leistung vollständig verantwortlich.

§ 5 Leistungspflichten, Qualitätsanforderungen, Leitfäden

(1) Der Kooperationspartner erbringt die Leistung nach den im Auftrag oder in der DGD Direkt App vorgegebenen Mindestanforderungen. Dies umfasst insbesondere die vollständige, wahrheitsgemäße, nachvollziehbare und technisch verwertbare Erfassung und Übermittlung der erforderlichen Daten.
(2) DGD kann Leitfäden, Checklisten, technische Spezifikationen und Qualitätsstandards aus sachlichem Grund erstellen oder ändern, soweit dies für die Qualitätssicherung, technische Weiterentwicklungen, rechtliche Anforderungen oder Prozessoptimierungen erforderlich ist und den Kooperationspartner nicht unangemessen benachteiligt. DGD wird erstellten Dokumente oder Änderungen rechtzeitig in Textform oder über die DGD Direkt App zusenden oder mitteilen.
(3) Stellt DGD fest, dass die übermittelten Daten unvollständig oder nicht verwertbar sind, kann DGD eine Nachbesserung bzw. Nachlieferung innerhalb angemessener Frist verlangen. Der Kooperationspartner wird die Nachbesserung unverzüglich durchführen, soweit die Ursache in seinem Verantwortungsbereich liegt.
(4) DGD ist berechtigt, zur Qualitätssicherung stichprobenartige oder anlassbezogene Kontrollen der vom Kooperationspartner erbrachten Leistungen und übermittelten Daten durchzuführen sowie hierfür Erläuterungen und ergänzende Informationen anzufordern. DGD kann angemessene Maßnahmen zur Sicherung der Qualitätsstandards vorgeben (z. B. Nachschulungen, zusätzliche Prüfungen, temporäre Einschränkung der Auftragszuweisung), sofern und soweit dies erforderlich ist und den Kooperationspartner nicht unangemessen benachteiligt.

§ 6 Fahrzeugbewertungen

(1) DGD kann den Kooperationspartner neben Schadensaufnahmen auch mit der Erhebung von Fahrzeugdaten für Fahrzeugbewertungen beauftragen, insbesondere für Zwecke des An- und Verkaufs, der Inzahlungnahme sowie von Leasingrückläufen. Die Beauftragung erfolgt jeweils fallbezogen über die DGD Direkt App oder in sonstiger vereinbarter Weise.
(2) Der Kooperationspartner hat die für die Fahrzeugbewertung erforderlichen Fahrzeugdaten vollständig, richtig und nach den in der DGD Direkt App sowie in etwaigen Leitfäden bzw. Checklisten von DGD vorgesehenen Anforderungen zu erfassen und an DGD zu übermitteln. Dies umfasst insbesondere die Erfassung der in der DGD Direkt App vorgesehenen Pflichtangaben sowie die nach den Vorgaben von DGD erforderliche Anzahl und Qualität von Lichtbildern und sonstigen Nachweisen. Der Kooperationspartner stellt sicher, dass die Datenerhebung durch fachkundige Personen erfolgt.
(3) DGD erstellt die Fahrzeugbewertung auf Grundlage der vom Kooperationspartner übermittelten Daten. Soweit die Bewertung aufgrund unvollständiger, unrichtiger oder nicht verwertbarer Datenerhebung nicht oder nicht zutreffend erstellt werden kann und der Kooperationspartner dies zu vertreten hat, ist DGD berechtigt, eine Nachbesserung bzw. Nachlieferung nach Maßgabe dieser AGB zu verlangen; weitergehende Rechte bleiben unberührt.
(4) Die Vergütung für Leistungen im Zusammenhang mit Fahrzeugbewertungen ergibt sich aus individuellen Absprachen oder dem jeweils gültigen Preisblatt bzw. der Preisliste von DGD. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, erfolgt die Abrechnung auch für Fahrzeugbewertungen im Gutschriftenverfahren nach § 9 dieser AGB.
(5) Im Übrigen gelten für Fahrzeugbewertungen die Bestimmungen dieser AGB entsprechend, insbesondere zu Qualitätssicherung, Nutzung der DGD Direkt App, Vertraulichkeit, Nutzungsrechten und Haftung.

§ 7 Nutzung der DGD Direkt App, Zugänge, Sicherheit

(1) DGD stellt dem Kooperationspartner für die Dauer des Vertragsverhältnisses einen Zugang zur DGD Direkt App bzw. Plattform zur Verfügung. Der Kooperationspartner erhält ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares, auf die Vertragslaufzeit beschränktes Nutzungsrecht, die DGD Direkt App ausschließlich zur Vertragserfüllung zu nutzen.
(2) Zugangsdaten sind geheim zu halten und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Eine Weitergabe von Zugangsdaten oder die Ermöglichung einer Nutzung durch Dritte ist unzulässig. Der Kooperationspartner hat DGD unverzüglich in Textform zu informieren, wenn Anhaltspunkte für einen Missbrauch, einen Verlust oder eine sonstige Kompromittierung von Zugangsdaten bestehen. Der Kooperationspartner haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit er einen Missbrauch, Verlust oder die Kompromittierung der Zugangsdaten zu vertreten hat.
(3) DGD ist berechtigt, den Zugang zur DGD Direkt App vorübergehend zu sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch, Sicherheitsvorfälle oder erhebliche Vertragsverstöße bestehen, insbesondere bei Verstößen gegen Absatz 2. DGD wird den Kooperationspartner hierüber informieren und die Sperre aufheben, sobald der Grund entfallen ist. Weitergehende Rechte von DGD, insbesondere zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund sowie zur Geltendmachung von Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften, bleiben unberührt.
(4) Der Kooperationspartner stellt sicher, dass die über die DGD Direkt App übermittelten Daten vollständig, richtig und verwertbar sind und die in der DGD Direkt App vorgesehenen Pflichtfelder ausgefüllt, erforderliche Erklärungen bzw. Bestätigungen erfasst sowie die nach den Vorgaben von DGD notwendige Anzahl und Qualität von Bildern hochgeladen werden. Macht ein Dritter gegen DGD Ansprüche geltend, die darauf beruhen, dass vom Kooperationspartner zu vertretende Angaben, Beschreibungen oder Bildaufnahmen unrichtig, unvollständig oder irreführend waren, stellt der Kooperationspartner DGD von diesen Ansprüchen nach Maßgabe von § 16 Abs. 2 dieser AGB frei.

§ 8 Rechtsstellung des Kooperationspartners

(1) Der Kooperationspartner erbringt seine Leistungen als selbstständiger Unternehmer im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung. Ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wird nicht begründet.
(2) Der Kooperationspartner ist nicht in die Arbeitsorganisation der DGD eingegliedert. Er bleibt in der Gestaltung der Leistungserbringung, insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Personaleinsatz, frei; Vorgaben der DGD beschränken sich auf die Koordination einzelner Aufträge sowie Anforderungen an Inhalt, Qualität und Ergebnis der Leistung.
(3) Die Parteien sind sich einig, dass eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht beabsichtigt ist. Der Kooperationspartner sowie dessen Mitarbeiter oder sonstige von ihm eingesetzte Personen werden nicht zur Arbeitsleistung nach Weisung der DGD überlassen; DGD nimmt keine Arbeitgeberfunktionen wahr.
(4) Der Kooperationspartner bleibt allein verantwortlich für Auswahl, Einsatz und Anleitung der von ihm eingesetzten Personen sowie für die Einhaltung der ihn treffenden gesetzlichen Pflichten, insbesondere als Arbeitgeber.
(5) Erkennt eine Partei Umstände, die geeignet sind, die vorstehend vereinbarte Rechtsstellung in Frage zu stellen, wird sie die andere Partei unverzüglich informieren; die Parteien werden geeignete Maßnahmen abstimmen, um die Vertragsdurchführung entsprechend auszurichten.
(6) Der Kooperationspartner und die von ihm eingesetzten Personen dürfen nicht den Eindruck erwecken, Arbeitnehmer von DGD zu sein oder als Vertreter von DGD aufzutreten. Die Verwendung von durch DGD bereitgestellten Kommunikations- oder Marketingmaterialien bleibt hiervon unberührt, soweit dadurch keine Vollmacht oder Eingliederung begründet wird.
(7) Der Kooperationspartner und die von ihm eingesetzten Personen sind nicht berechtigt, im Namen von DGD Willenserklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen, Zahlungen entgegenzunehmen oder sonstige rechtsgeschäftliche Erklärungen für DGD abzugeben, sofern hierfür nicht im Einzelfall eine ausdrückliche Bevollmächtigung in Textform vorliegt.

§ 9 Vergütung; Abrechnung im Gutschriftenverfahren; Fälligkeit (überarbeitet)

(1) Die Vergütung des Kooperationspartners richtet sich nach der Art der Leistung und dem Typ des Kooperationspartners. Für die Durchführung einer beauftragten und ordnungsgemäß erbrachten Schadensaufnahme durch einen Reparaturbetrieb beträgt die Vergütung 125,00 € netto je Fall. Für die Durchführung einer beauftragten und ordnungsgemäß erbrachten Schadensaufnahme durch einen Sachverständigen ohne eigene Reparaturleistungen beträgt die Vergütung 50 % des an DGD tatsächlich gezahlten netto-Sachverständigenhonorars für den jeweiligen Fall.
(2) Die Vergütung nach Absatz 1 Satz 1 (Reparaturbetrieb) entsteht mit Zugang der vollständigen und verwertbaren Schadensdokumentation bei DGD. DGD erstellt hierüber eine Gutschrift; diese ist innerhalb von 30 Tagen ab Gutschriftstellung zur Zahlung fällig.
(3) Die Vergütung nach Absatz 1 Satz 2 (Sachverständiger ohne Reparaturleistungen) entsteht mit Eingang einer Zahlung auf das netto-Sachverständigenhonorar bei DGD. DGD erstellt hierüber eine Gutschrift; diese ist innerhalb von 30 Tagen ab Gutschriftstellung zur Zahlung fällig. Teilzahlungen führen zu einer anteiligen Entstehung des Vergütungsanspruchs; maßgeblich ist jeweils der tatsächlich bei DGD eingegangene Betrag auf das netto- Sachverständigenhonorar.
(4) Die Abrechnung der Vergütung erfolgt im Gutschriftenverfahren. Der Kooperationspartner stimmt zu, dass DGD über die vom Kooperationspartner erbrachten Leistungen Gutschriften erstellt und dem Kooperationspartner übermittelt; eine Rechnungstellung durch den Kooperationspartner ist ausgeschlossen, soweit das Gutschriftenverfahren angewendet wird. Die Gutschrift gilt als Abrechnungsdokument im Sinne des § 14 UStG.
(5) Der Kooperationspartner teilt DGD vor Beginn der Leistungserbringung seinen umsatzsteuerlichen Status (insbesondere Regelbesteuerung oder Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG) sowie die hierfür erforderlichen Angaben (insbesondere Steuernummer und/oder USt-IdNr.) mit und informiert DGD unverzüglich über Änderungen. Ist der Kooperationspartner zum Ausweis von Umsatzsteuer berechtigt und verpflichtet, weist DGD die Umsatzsteuer in der Gutschrift entsprechend den gesetzlichen Vorgaben aus. Wendet der Kooperationspartner die Kleinunternehmerregelung an, wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
(6) DGD ist berechtigt, Gutschriften fallbezogen oder periodisch zu erstellen und elektronisch zu übermitteln.
(7) Einwendungen gegen eine Gutschrift hat der Kooperationspartner innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang in Textform geltend zu machen; andernfalls gilt die Gutschrift als genehmigt, sofern DGD den Kooperationspartner in der Gutschrift oder bei deren Übermittlung auf diese Folge hingewiesen hat. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(8) Soweit eine Gutschrift aufgrund nachträglich bekannt gewordener Umstände zu korrigieren ist, insbesondere bei offensichtlichen Rechen- oder Schreibfehlern, Doppelgutschriften oder wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht wurde, ist DGD zur Berichtigung berechtigt; überzahlte Beträge können mit zukünftigen Vergütungsansprüchen verrechnet oder zurückgefordert werden.
(9) DGD entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welcher Weise Ansprüche gegenüber Versicherungen, Auftraggebern oder sonstigen Zahlungspflichtigen außergerichtlich oder gerichtlich verfolgt werden. Der Kooperationspartner wird DGD hierbei in zumutbarem Umfang unterstützen, insbesondere durch die Bereitstellung von Informationen, Unterlagen und fachlichen Rückmeldungen, soweit dies für die Anspruchsverfolgung erforderlich ist.
(10) Für Vergütungsansprüche nach Absatz 1 Satz 2 gilt: Soweit keine Zahlung auf das netto- Sachverständigenhonorar an DGD erfolgt, entsteht kein Vergütungsanspruch. Im Falle einer teilweisen Zahlung entsteht der Vergütungsanspruch nur anteilig gemäß Absatz 3.
(11) Entstehen DGD im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Versicherungen, Auftraggebern oder sonstigen Zahlungspflichtigen fallbezogene externe Kosten (insbesondere Rechtsanwalts- oder Inkassokosten), die nicht erstattet werden, ist DGD berechtigt, diese Kosten bei Vergütungen nach Absatz 1 Satz 2 vor Berechnung des prozentualen Vergütungsanteils zu berücksichtigen, soweit die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren und der Kooperationspartner die Kosten nicht überwiegend durch einen von ihm zu vertretenden Pflichtverstoß verursacht hat. Eine Verrechnung ist der Höhe nach auf den Vergütungsanspruch aus dem jeweiligen Fall begrenzt.

§ 10 Abnahme, Beanstandungen, Nachbesserung

(1) DGD kann die vom Kooperationspartner übermittelten Daten auf Vollständigkeit und Verwertbarkeit prüfen. Soweit eine Nachbesserung erforderlich ist, wird DGD dies dem Kooperationspartner mitteilen.
(2) Der Kooperationspartner hat Beanstandungen unverzüglich zu bearbeiten und die erforderlichen Ergänzungen innerhalb angemessener Frist zu liefern.
(3) Bleibt eine Nachbesserung trotz angemessener Fristsetzung aus oder ist wiederholt mangelhaft, kann DGD den Auftrag ganz oder teilweise stornieren. Vergütungsansprüche bestehen in diesem Fall nur, soweit die Leistung verwertbar erbracht wurde und dies ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgesehen ist.

§ 11 Pflichten im Kontakt mit Endkunden und Dritten

(1) Der Kooperationspartner tritt gegenüber Endkunden, Versicherungen und sonstigen Dritten sachlich und professionell auf. Er unterlässt Zusagen über Regulierungsumfang, Haftungsquote oder Bearbeitungsdauer und verweist insoweit an DGD.
(2) Der Kooperationspartner wird keine Erklärungen im Namen von DGD abgeben, sofern er hierfür nicht ausdrücklich bevollmächtigt ist.

§ 12 Vertraulichkeit, Geschäftsgeheimnisse

(1) Der Kooperationspartner verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt werdenden vertraulichen Informationen von DGD sowie fallbezogene Informationen (insbesondere Daten aus Schadenfällen, Inhalte der DGD Direkt App, Prozesse, Konditionen) vertraulich zu behandeln und nur zur Vertragserfüllung zu verwenden.
(2) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die
gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind; in diesem Fall ist DGD vorab zu informieren, soweit rechtlich zulässig.
(3) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses wird der Kooperationspartner auf Anforderung von DGD vertrauliche Informationen und Unterlagen herausgeben oder löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

§ 13 Einsatz von Dienstleistern und Drittinhalten

(1) DGD ist berechtigt, zur Erbringung und Weiterentwicklung der Leistungen sowie zum Betrieb der DGD Direkt App externe Dienstleister (insbesondere IT-, Hosting-, Support- und Kommunikationsdienstleister) einzusetzen.
(2) Soweit DGD im Rahmen der Gutachtenerstellung oder Fahrzeugbewertung Informationen externer Quellen oder Drittanbieter heranzieht, übernimmt DGD keine Gewähr für deren inhaltliche Richtigkeit, Aktualität oder Vollständigkeit. Gesetzliche Haftungsmaßstäbe bleiben unberührt.

§ 14 Datenschutzhinweise

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich etwaiger Empfänger, Speicherdauer und Betroffenenrechte, ergeben sich aus den jeweils aktuellen Datenschutzhinweisen von DGD.

§ 15 Rechte an Arbeitsergebnissen, Nutzungsrechte

(1) Der Kooperationspartner räumt DGD an den im Rahmen der Leistungserbringung erhobenen und übermittelten Daten, Fotos, Messwerten und Dokumentationen die für die Erstellung von Gutachten bzw. Bewertungen sowie für die Abwicklung des jeweiligen Falls erforderlichen Nutzungsrechte ein, einschließlich des Rechts zur Bearbeitung, Vervielfältigung und Weitergabe an Endkunden, Versicherungen und weitere am Vorgang Beteiligte, soweit dies fallbezogen erforderlich ist.
(2) Rechte an der DGD Direkt App, Software und sonstigen Schutzrechten von DGD verbleiben ausschließlich bei DGD.
(3) Sämtliche Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Schutzrechte an der DGD Direkt App, der Software, den Inhalten, der Dokumentation sowie an sonstigen von DGD bereitgestellten Materialien stehen ausschließlich DGD zu. Außer den in § 7 eingeräumten Nutzungsrechten werden keine Rechte eingeräumt.

§ 16 Haftung des Kooperationspartners, Freistellung

(1) Der Kooperationspartner haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachen, insbesondere aufgrund unrichtiger bzw. unvollständiger Datenerhebung, Verletzung von Vertraulichkeits- oder sonstigen Schutzpflichten oder Verstößen gegen Sicherheitsanforderungen.
(2) Der Kooperationspartner stellt DGD von Ansprüchen Dritter frei, die gegen DGD wegen eines vom Kooperationspartner zu vertretenden Pflichtverstoßes geltend gemacht werden, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung. Dies gilt nicht, soweit DGD den Schaden überwiegend verursacht hat.

§ 17 Haftung von DGD

(1) DGD haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von DGD auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kooperationspartner regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung von DGD für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
(4) Soweit nachweislich ein technischer Fehler der DGD Direkt App ursächlich dazu geführt hat, dass trotz ordnungsgemäßer Bedienung unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt wurden, haftet DGD nach Maßgabe dieses § 17. DGD stellt den Kooperationspartner von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese unmittelbar auf einen solchen technischen Fehler der DGD Direkt App zurückzuführen sind und der Kooperationspartner den Schaden nicht mitverursacht hat, insbesondere nicht durch fehlerhafte Eingaben, unzureichende Bildaufnahmen oder die Nichtbeachtung von Vorgaben nach § 5 und § 7.

§ 18 Vertragslaufzeit, Kündigung, Sperrung

(1) Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern nicht abweichend vereinbart. Es kann von jeder Partei mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kooperationspartner (a) wiederholt oder erheblich gegen Qualitätsanforderungen verstößt, (b) gegen Vertraulichkeits- oder Sicherheitsanforderungen verstößt, (c) den Missbrauch von Zugängen zu vertreten hat, (d) unzutreffende umsatzsteuerliche Angaben macht oder (e) seine Tätigkeit einstellt oder insolvent wird.
(3) DGD kann den Zugang zur DGD Direkt App vorübergehend sperren, wenn dies zur Abwehr erheblicher Risiken erforderlich ist. Eine Sperrung ersetzt nicht die Kündigung; sie kann insbesondere bis zur Aufklärung eines Verdachts oder bis zur Beseitigung eines Verstoßes aufrechterhalten werden.
(4) Nach Vertragsende hat der Kooperationspartner die Nutzung der DGD Direkt App einzustellen.

§ 19 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte, Abtretung

(1) Der Kooperationspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kooperationspartner nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
(2) Der Kooperationspartner darf Ansprüche gegen DGD nur mit vorheriger Zustimmung von DGD in Textform abtreten. Hiervon ausgenommen ist die Abtretung an Kreditinstitute im Rahmen einer stillen Zession, sofern DGD hierdurch keine zusätzlichen Aufwände entstehen.

§ 20 Änderungen dieser AGB

(1) DGD ist berechtigt, diese AGB aus sachlichem Grund zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um (2) Änderungen werden dem Kooperationspartner spätestens 4 Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kooperationspartner nicht innerhalb dieser Frist in Textform, gelten die Änderungen als angenommen. DGD wird den Kooperationspartner in der Änderungsmitteilung auf Frist und Rechtsfolge hinweisen. Im Falle des fristgerechten Widerspruchs ist DGD berechtigt, das Vertragsverhältnis ordentlich zu kündigen.

§ 21 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von DGD, sofern der Kooperationspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(4) Erklärungen und Mitteilungen nach diesen AGB bedürfen der Textform, soweit nicht zwingend eine strengere Form vorgeschrieben ist.